Beitragsordnung
Beitragsordnung des Sportverein Wanne e.V.
§ 1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung regelt die Beitragspflichten der Mitglieder sowie die Gebühren
für Nicht-Mitglieder.
§ 2 Jahresmitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er wird jeweils zum 15. Januar des laufenden Kalenderjahres per Lastschrift eingezogen.
| Mitgliedsgruppe | Definition / Voraussetzung | Jahresbeitrag |
| Erwachsene | Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr | 60,00 € |
| Jugendliche | Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr | 40,00 € |
| KreisBonusCard Inhaber | Gültiger Nachweis der KreisBonusCard (KBC) des Landkreises Tübingen | 40,00 € |
§ 3 Unterjähriger Eintritt
Bei einem Eintritt im laufenden Kalenderjahr richtet sich die Gebühr nach dem Datum
des Eintritts und wird zum 15. des Folgemonats eingezogen:
- Eintritt 01.01. – 30.04.: 60 Euro (3/3 Jahresbeitrag)
- Eintritt 01.05. – 31.08.: 40 Euro (2/3 Jahresbeitrag)
- Eintritt 01.09. – 31.12.: 20 Euro (1/3 Jahresbeitrag)
§ 4 Nachweise für Ermäßigungen und Statuswechsel
1. Der Status für Ermäßigungen (Jugendliche, KreisBonusCard-Inhaber) muss
dem Vorstand unaufgefordert und rechtzeitig nachgewiesen werden.
2. Liegt der Nachweis nicht rechtzeitig vor, wird für den Einzug automatisch der
reguläre Erwachsenenbeitrag berechnet. Nachzahlungen oder
Rückerstattungen für versäumte Fristen sind ausgeschlossen.
§ 5 Kursgebühren
Die Kursgebühren werden im Kursprogramm beim jeweiligen Kursangebot
ausgewiesen.
§ 6 Angebote für Nicht-Mitglieder
Nicht-Mitglieder können Kursangebote nutzen, sofern Kapazitäten vorhanden sind.
Die Kursgebühren für Nicht-Mitglieder werden im Kursangebot separat ausgewiesen
und sind in der Regel höher als die Kursgebühren für Mitglieder.
§ 7 Zahlungsweise und Zahlungsverzug
1. Die Zahlung erfolgt zwingend im SEPA-Basislastschriftverfahren
2. Kosten für Rücklastschriften, die das Mitglied zu vertreten hat (z. B. wegen
mangelnder Deckung oder falscher Kontodaten), trägt das Mitglied. Es wird
eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 € erhoben.
§ 8 Kündigung und Mitgliedschaftsende
1. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zu Ende eines Kalenderjahres zulässig.
2. Der Austritt kann nur in Textform gegenüber dem Vorstand erfolgen.
3. Bei verspätet eingehenden Kündigungen verlängert sich die Mitgliedschaft
automatisch um ein weiteres Kalenderjahr, und der Beitrag für das Folgejahr
wird am 15. Januar fällig.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung wurde auf der Vorstandsversammlung am 23.6.2026
beschlossen und tritt mit Gründung des Vereins in Kraft
