Beitragsordnung

Beitragsordnung des Sportverein Wanne e.V.

§ 1 Grundsatz


Diese Beitragsordnung regelt die Beitragspflichten der Mitglieder sowie die Gebühren 
für Nicht-Mitglieder. 

§ 2 Jahresmitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er wird jeweils zum 15. Januar des laufenden Kalenderjahres per Lastschrift eingezogen.

Mitgliedsgruppe Definition / Voraussetzung Jahresbeitrag
Erwachsene Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr 60,00 €
Jugendliche Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 40,00 €
KreisBonusCard Inhaber Gültiger Nachweis der KreisBonusCard (KBC) des 
Landkreises Tübingen
40,00 €

§ 3 Unterjähriger Eintritt

Bei einem Eintritt im laufenden Kalenderjahr richtet sich die Gebühr nach dem Datum 
des Eintritts und wird zum 15. des Folgemonats eingezogen: 

  • Eintritt 01.01. – 30.04.: 60 Euro (3/3 Jahresbeitrag)
  • Eintritt 01.05. – 31.08.: 40 Euro (2/3 Jahresbeitrag)
  • Eintritt 01.09. – 31.12.: 20 Euro (1/3 Jahresbeitrag)

§ 4 Nachweise für Ermäßigungen und Statuswechsel

1. Der Status für Ermäßigungen (Jugendliche, KreisBonusCard-Inhaber) muss 
dem Vorstand unaufgefordert und rechtzeitig nachgewiesen werden.
2. Liegt der Nachweis nicht rechtzeitig vor, wird für den Einzug automatisch der 
reguläre Erwachsenenbeitrag berechnet. Nachzahlungen oder 
Rückerstattungen für versäumte Fristen sind ausgeschlossen.

§ 5 Kursgebühren


Die Kursgebühren werden im Kursprogramm beim jeweiligen Kursangebot 
ausgewiesen.

§ 6 Angebote für Nicht-Mitglieder


Nicht-Mitglieder können Kursangebote nutzen, sofern Kapazitäten vorhanden sind.
Die Kursgebühren für Nicht-Mitglieder werden im Kursangebot separat ausgewiesen
und sind in der Regel höher als die Kursgebühren für Mitglieder.

§ 7 Zahlungsweise und Zahlungsverzug


1. Die Zahlung erfolgt zwingend im SEPA-Basislastschriftverfahren

2. Kosten für Rücklastschriften, die das Mitglied zu vertreten hat (z. B. wegen 
mangelnder Deckung oder falscher Kontodaten), trägt das Mitglied. Es wird 
eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 € erhoben.

§ 8 Kündigung und Mitgliedschaftsende

1. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist 
von drei Monaten zu Ende eines Kalenderjahres zulässig.

2. Der Austritt kann nur in Textform gegenüber dem Vorstand erfolgen.

3. Bei verspätet eingehenden Kündigungen verlängert sich die Mitgliedschaft 
automatisch um ein weiteres Kalenderjahr, und der Beitrag für das Folgejahr 
wird am 15. Januar fällig.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung wurde auf der Vorstandsversammlung am 23.6.2026 
beschlossen und tritt mit Gründung des Vereins in Kraft

 

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